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Steuersparmöglichkeiten bei Erwerb oder Sanierung von Denkmalimmobilien
100% Abschreibung in 12 Jahren auf den Sanierungsanteil bei Denkmalimmobilien
Die Eigenheimzulage ist weg und die degressive Abschreibung für vermietete Neubauten gibt es nicht mehr. Steuerbegünstigte Schiffs-, Immobilien- und Medienfonds haben an Attraktivität verloren. Als eine der letzten Steueroase bleibt jedoch die erhöhte steuerliche Abschreibung für Baudenkmäler gemäß §§ 7i und 7h des EStG.
Gleichzeitig bleibt die Immobilie als Kapitalanlage eine Anlageart, die viel Sicherheit, Schutz vor Inflation und Wertzuwächse bietet, vorausgesetzt, die Lage und der Standort stimmen. Das Auf und Ab der Börse kann der Immobilie nichts anhaben.
Ebenso wird die Immobilie ab 2009 nicht der Abgeltungssteuer unterzogen. Es bleibt wie bisher bei der 10-jährigen Spekulationsfrist, dann kann ein höherer Verkaufspreis steuerfrei vereinnahmt werden.
Hohe Steuerersparnis
Denkmalgeschützte Gebäude oder Immobilien in Sanierungsgebieten sind nicht nur schön und repräsentativ, sondern auch steuerlich hoch interessant.
Modernisierungskosten können zu 100 % auf 12 Jahre verteilt abgeschrieben werden (8 Jahre mit 9 % und 4 weitere Jahre mit 7 %)
Deshalb sind Gebäude mit geringen Anschaffungskosten, aber hohen Modernisierungskosten für Anleger wegen der üppigen Abschreibungsmöglichkeit besonders interessant.
Unabdingbare Voraussetzung dabei ist, dass die Immobilie vor der Sanierung erworben wird
.
§ 7h EStG ( Stand Ende 2009 ) - Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. Baugesetzbuches für Gebäude in Sanierungsgebieten und im städtebaulichen Entwicklungsbereich.
Von den Herstellungskosten können anstelle der AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7b EStG oder § 14a BerlinFG bei Baubeginn vor dem 1.1.2004 im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 % abgesetzt werden (= 10 Jahre).
Dies gilt auch für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
Ist mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten nach dem 31.12.2003 begonnen worden - in der Regel wird hier auf den Bauantrag abgestellt -, stehen Ihnen für diese Maßnahmen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den darauf folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der begünstigten Aufwendungen an Abschreibungen zu.
Werden die Absetzungen erstmals vorgenommen, müssen die Baumaßnahmen beschrieben und die Aufwendungen auf einem besonderen Blatt formlos aufgelistet werden.
Erforderlich ist weiter eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen. Diese ist für das Finanzamt verbindlich.
§ 7i EStG ( Stand Ende 2009 ) - Herstellungskosten bei Baudenkmalen
Für bestimmte Baumaßnahmen können anstelle der linearen AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) bei Baubeginn vor dem 1.1.2004 im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis 10 % abgesetzt werden (= 10 Jahre).
Bei Baubeginn nach dem 31.12.2003 - in der Regel ist hierfür der Bauantrag maßgebend - ermäßigt sich die erhöhte AfA in den ersten 8 Jahren auf jeweils 9 % und in den darauf folgenden 4 Jahren auf jeweils 7 % der begünstigten Aufwendungen.
Auch hier ist eine amtliche Bescheinigung, und zwar der Denkmalschutzbehörde, erforderlich.
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